Gutscheinrechte


1. Können Sie die Barauszahlung eines Geschenkgutscheines verlangen?

Sie besitzen ein Geschenkgutschein und haben kein Interesse oder keine Möglichkeit, den Gutschein einzulösen, und wollen stattdessen Bares vom Aussteller. Das geht nur, wenn dies mit dem Aussteller ausdrücklich und am besten schriftlich vereinbart wurde. Ansonsten haben Sie keinen Anspruch auf Barauszahlung des Gutscheinbetrages.

 

Das gilt auch, wenn Sie den Gutschein nur teilweise einlösen. Der Händler muss Ihnen entweder einen neuen Gutschein ausstellen oder auf andere Weise sicherstellen, dass Sie den Gutschein über den verbleibenden Betrag noch einlösen können.

2. Wie lange ist ein Gutschein gültig?

Jeder Gutschein hat eine gesetzlich vorgeschriebene drei Jahres Frist. Das bedeutet, sofern Sie mit dem Dienstleister nichts anderes vereinbart haben (z.B.  eine festgelegte Frist), auch bei scheinbar unbefristeten Gutscheinen eine Frist.

 

Die gesetzliche Frist beginnt aber erst ab Ende des Jahres, in dem der Gutschein gekauft wurde.

 

Wer also beispielsweise im April 2016 einen unbefristeten Geschenkgutschein kauft, kann ihn bis Ende 2019 einlösen.

 

Der Aussteller darf die Gültigkeit eines Gutscheins jedoch befristen. Dabei kann eine Verfallsfrist mit dem Käufer ausgehandelt werden. Zudem ist eine Befristung auch als vorformulierte Klausel zulässig, die auf dem Gutschein aufgedruckt wird.